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Die Vermittlerinnen und Vermittler (nachfolgend der Einfachheit halber stets Vermittler genannt) führen als erste (vorgerichtliche) Instanz die Schlichtungsverfahren durch. Ausgelöst wird dieses durch ein Schlichtungsgesuch. Innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang werden die beteiligten Parteien vom zuständigen Vermittleramt zu einer Schlichtungsverhandlung eingeladen. Bei dieser handelt es sich um einen Aussöhnungsversucht, der mit wenig Kosten und Aufwand für die Parteien verbunden ist «Schlichten statt Richten» ist bei diesem formlosen Gespräch der bewährte Grundsatz. Der gesprächsleitende Vermittler strebt an, die Parteien zu versöhnen und eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) herbeizuführen. Dieser tritt bei Unterzeichnung durch die beteiligten Parteien per sofort in Rechtskraft.
Kommt kein Vergleich zu Stande, kann der Vermittler auf Antrag der klägerischen Partei über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2’000.00 in der Funktion als Einzelrichter endgültig entscheiden. Bis zu einem Streitwert von CHF 10’000.00 kann er den Parteien einen schriftlichen Entscheidvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst. Wird keine dieser Möglichkeiten genutzt, erhält die klagende Partei die Klagebewilligung. Diese berechtigt sie, in der vorliegenden Streitsache innerhalb von drei Monaten an das zuständige Gericht zu gelangen.
Das Schlichtungsverfahren
Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen um ein formloses Verfahren. Eine anwaltschaftliche Vertretung ist möglich, aber nicht erforderlich. Nach Eingang eines Schlichtungsgesuches wird durch das Vermittleramt die örtliche und sachliche Zuständigkeit geprüft. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuches wird dann zu einer Schlichtungsverhandlung eingeladen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Schlichtungsgesuch von der klagenden Partei schriftlich zurückgezogen werden – beispielsweise weil die Forderung erfüllt wurde.
Die klagende Partei muss an der Schlichtungsverhandlung zwingend persönlich anwesend sein, ansonsten gilt das Begehren als zurückgezogen. Fehlt die beklagte Partei, wird das Verfahren trotzdem durchgeführt. Bei unentschuldigter Absenz kann der Säumige mit einer Ordnungsbusse bestraft werden.
Zuständigkeiten der Friedensrichter
Die Vermittlerinnen und Vermittler führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die formlosen Verhandlungen bei folgenden Klagen und leiten die Verhandlungen in folgenden Fällen:
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Gebühren
Generell sind sämtliche Klagen gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Schlichtungsverfahren sind im Vergleich zu Gebühren bei Gericht gering; sie bemessen sich anhand des Streitwertes und belaufen sich im Kanton Schwyz aktuell auf CHF 100.00 bis maximal CHF 500.00. Von der Kostenpflicht befreit sind lediglich arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von maximal CHF 30'000.00.