Ich suche Recht
Die Vermittler führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:
- Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten
- Arbeitsrechtliche Klagen
- Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten
- Erbrechtlichen Klagen
- Nachbarschaftsklagen
- Zivilrechtliche Baueinsprachen
- Persönlichkeitsverletzungen
- Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
- Bestimmte Klagen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind die Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Bei konsumentenrechtlichen Klagen kann der Konsument als Kläger wählen, ob er die Klage an seinem eigenen Wohnort oder am Wohnsitz / Sitz der beklagten Partei einreicht.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden. Falls bereits eine Betreibung eingeleitet wurde, ist eine Kopie des Zahlungsbefehls beizulegen. Kopien der Bestellung, der Rechnungen, der Mahnungen und der Korrespondenz können dem Schlichtungsgesuch ebenfalls beigelegt werden.
Arbeitsrechtliche Klagen
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Sie können jedoch auch Ort eingeleitet werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich bzw. hauptsächlich seine Arbeit verrichtet.
Das Formular «Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden. Falls bereits eine Betreibung eingeleitet wurde, ist eine Kopie des Zahlungsbefehls beizulegen. Kopien des Arbeitsvertrages, der letzten Lohnabrechnung, der allfälligen Kündigung, des Arbeitszeugnisses und der Korrespondenz können dem Schlichtungsgesuch beigelegt werden.
Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen beim Vermittleramt anfechten und das binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden. Dem Gesuch sind ergänzend das Protokoll der Versammlung zum angefochtenen Entscheid samt Hinweis auf die Nichtzustimmung durch die klagende Partei sowie gegebenenfalls die Hausordnung beizulegen.
Erbrechtlichen Klagen
Erbrechtliche Klagen, z.B. Ungültigkeitsklage, Herabsetzungsklage oder Teilungsklage sind beim Friedensrichteramt der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers einzuleiten.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden.
Nachbarschaftsklagen
Bei Klagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt am Wohnort des/der Beklagten einzureichen. Wer vom Nachbarn oder der Nachbarin (oder deren Gartenbepflanzung, Bäume, Sträucher, Haustieren, Immissionen, Abstandsvorschriften, etc.) dauernd und erheblich gestört wird, sollte zuerst das direkte Gespräch suchen. Wenn alles nichts fruchtet, kann eine Zivilklage in Betracht gezogen und eingereicht werden.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden. Soweit möglich sind dem Vermittleramt erklärende Dokumente (Grundbuchauszug, Fotos etc) zuzustellen.
Zivilrechtliche Baueinsprachen
Ergänzend, zusätzlich oder separat zur öffentlich-rechtlichen Baueinsprache kann gegen ein Baugesuch auch zivilrechtlich beim Vermittleramt am Standort der geplanten Baute eine Baueinsprache eingereicht werden.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden. Soweit möglich sind dem Vermittleramt erklärende Dokumente (Baugesuch, Grundbuchauszug, Fotos etc) zuzustellen.
Persönlichkeitsverletzungen
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden.
Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Ebenso ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden.
Bestimmte Klagen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Der von einem Schuldner in einem Betreibungsverfahrene erhobene Rechtsvorschlag kann entweder in einem ordentlichen Zivilprozess oder im sogenannten Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden. Das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Vermittleramt hat den Vorteil, dass es in der Regel schneller und günstiger ist.
Das Formular «Schlichtungsgesuch» muss vollständig ausgefüllt, original unterschrieben und im Doppel per Post oder persönlich eingereicht werden. Dem Gesuch sind eine Kopie des Zahlungsbefehls sowie Belege über die Rechtmässigkeit der Forderung beizulegen
Nicht in die Zuständigkeit der Vermittlerämter fallen und direkt einzureichen beim zuständigen Bezirksgericht, bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sind Scheidungs- und Trennungsklagen, Klagen Bauhandwerkerpfandrecht, Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sowie Ehrverletzungsklagen.